Dass sich die SGK-N überhaupt mit diesem Verordnungsartikel auseinandersetzt, ist auf die Motion 24.3372 von Erich Ettlin zurückzuführen. Der Obwaldner Mitte-Ständerat fordert darin allerdings nicht die Aufhebung des Artikels. Vielmehr plädiert er dafür, dass Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Regelung ausgenommen werden.
In der Ständeratsdebatte vom 13. Juni 2024 sagte Ettlin: «Die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen stehen nicht im Wettbewerb mit anderen Pensionskassen, betreiben hier also keinen Missbrauch.»
Von diesem Wettbewerbsnachteil betroffen sind laut Ettlin die Destinatäre. Diese Kassen könnten ihnen «keine höhere Verzinsung gewähren, auch wenn sie eine gute Performance erzielen und gewährleisten, dass nicht zulasten der bestehenden Versicherten unverantwortlich hoch verzinst wird». Unter Umständen werde in diesen Kassen nicht einmal die Teuerung ausgeglichen.
Der Ständerat stimmte der Motion einstimmig zu. Offen ist, wie weit der Ständerat auch die totale Aufhebung des Artikels unterstützen wird, sollte der Nationalrat diesem Vorschlag folgen und die Streichung des Artikels beschliessen. Erich Ettlin ist es vor allem ein Anliegen, dass seine Motion durchkommt, wie er auf Anfrage erklärt. «Ich denke aber», schreibt er, «man sollte den Kreis nicht zu weit ziehen, es gibt gute Gründe, nur die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen auszunehmen.»
Wobei Jörg Odermatt darauf hinweist, dass auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen wie etwa Publica oder die BVK offen sind für andere Unternehmen und durchaus auch bestrebt sind, ihr Kundenportefeuille zu diversifizieren.
6.8% in Stein gemeisselt
Anderes Thema: Nach dem Scheitern der BVG-Revision fordert der Pensionskassenverband Asip einen Marschhalt. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen demzufolge akzeptieren, dass sich das BVG als Folge basisdemokratischer Sachzwänge kaum nachhaltig revidieren lässt. Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von 6.8 % ist vorläufig in Stein gemeisselt.
Soll die unfaire Quersubventionierung eliminiert werden, können Vorsorgeeinrichtungen im reglementarischen Bereich, sprich Überobligatorium, Vorkehrungen treffen. Ob dies tatsächlich geschieht, ist insbesondere bei Einrichtungen zu bezweifeln, die weiterhin unzureichende überobligatorische Leistungen anbieten.
Dies benachteiligt Versicherte, die sich für Pläne mit höheren Lohnabzügen und somit höheren Leistungen entscheiden. Sie riskieren, dass ihre Einzahlungen nicht zu ihrer persönlichen Leistungsverbesserung beitragen, sondern die Finanzierungslücken von Minimalplänen stopfen. Ebenfalls laufen sie Gefahr, dass ihr überobligatorisches Freizügigkeitskapital nicht so hoch verzinst wird, wie das die Kapitalmärkte zuliessen – auch hier zugunsten der Minimalpläne. So funktioniert Quersubventionierung.
Abgesehen davon wird es interessant sein zu beobachten, wie stark die linke Seite nun Druck machen wird, um im BVG die obligatorischen Leistungen einseitig zu verbessern, ohne den versicherungsmathematisch ungerechtfertigten Umwandlungssatz von 6.8 % zu senken. Entsprechende Vorstösse wurden gleich nach der Abstimmung eingereicht – einer sogar noch vor dem Urnengang.
Nationalräte wollen Art. 46 BVV2 abschaffen