Nicht angetastet werden dabei Vorsorgeguthaben, die vor der Ehe angespart wurden. Ausgenommen von der Aufteilung sind zudem Einkäufe in die 2. Säule aus Erbvorbezügen oder Schenkungen der eigenen Eltern. Damit sicher keine Einkommen versteckt werden können, ist es üblich, bei Vorsorgeeinrichtungen nachzufragen, ob noch ein Sparkonto besteht. Die Pensionskassen und Freizügigkeitsstiftungen müssen Auskunft geben und alle Inhaber von Vorsorgeguthaben melden. Für die Recherche gibt es hilfreiche Formulare, die das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bereitstellt. Dies wird vom Scheidungsgericht überprüft, damit keine Vorsorgeguthaben der Teilung entzogen werden können. Schliesslich wird der Vorsorgeausgleich verfügt, damit die Pensionskasse von A. der Pensionskasse von B. das ihr zustehende Guthaben überweisen kann. Und die geschiedenen Leute können fortan ihre eigenen Wege gehen – auch was die Altersvorsorge betrifft.
Vorsorgemoment Scheidung