Absurditäten bei den Begünstigtenordnungen
Von AHV-Anreizen, über BVG-Lohnobergrenzen bis zur Strukturreform. Und: Wenn ein Kind alles erhält und seine Geschwister das Nachsehen haben.
WeiterlesenMan kann das Thema des maximalen versicherbaren Lohns in der 2. Säule aus sozialpolitischer und aus steuerrechtlicher Warte betrachten. In beiden Fällen kommen wir zu dem Schluss: Die heutige Bestimmung muss angepasst werden. Es gibt keinen legitimen Grund, weshalb Löhne bis 907200 Franken (2025) versicherbar sein sollen.
Die heutige Lösung geht auf die 1. BVG-Revision zurück. Bis dahin gab es keine Begrenzung. In der Botschaft von 2000 hat sich der Bundesrat eingehend mit dem Verfassungsauftrag in Zusammenhang mit der Begrenzung des versicherbaren Lohns befasst. Im Sinne des Drei-Säulen-Konzepts sei die berufliche Vorsorge als kollektive Vorsorge konzipiert, die steuerlich privilegiert werden solle. Für den individuellen Vorsorgebedarf stehe die 3. Säule offen. Damit werde deutlich, dass sich die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung an einem «durchschnittlichen Vorsorgeschutz» zu orientieren habe.
Das verfassungsmässige Leistungsziel finde dort seine Grenzen, wo sehr wohlhabenden Versicherten ein überdurchschnittlich hoher Vorsorgeschutz garantiert werde. Der Bundesrat schlug deshalb eine Begrenzung auf den fünffachen oberen Grenzbetrag vor, da mit dieser Lösung auch für Kaderpersonal sowie für Selbständigerwerbende weiterhin ein steuerlich privilegierter Aufbau einer sehr guten beruflichen Vorsorge möglich sei. Interessant ist der Verweis auf die Unfallversicherung, die gesetzlich festlegt, dass zwischen 92 bis 96% aller Arbeitnehmenden zum vollen Lohn versichert sein müssten. Im Jahr 2025 lag dieser Höchstbetrag des versicherten Verdiensts für die Unfallversicherung bei 148200 Franken. Im parlamentarischen Prozess wurde der versicherbare Lohn für die berufliche Vorsorge schlussendlich auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag festgelegt.
Eine Kombination aus der Senkung des versicherbaren Lohns und einer Begrenzung der jährlichen Einkaufssumme könnte sich als optimale Lösung herausstellen.
Die Motion Bürgin 25.4253 nimmt den Faden aus der Botschaft zur 1. BVG-Revision wieder auf und fordert analog zum damaligen Antrag eine Begrenzung auf den fünffachen oberen Grenzbetrag – aktuell wären dies 453600 Franken. Gestützt auf die Ausführungen von oben ergibt diese Begrenzung sozialpolitisch absolut Sinn.
Die steuerrechtlichen Implikationen des aktuell sehr hohen Grenzbetrags sind dem Publikum dieser Kolumne bestens bekannt: Für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die ab einem gewissen Alter sehr viel verdienen, wird rückwirkend ein immenses steuerbefreites Einkaufspotenzial frei. Sobald sich etwa eine Chirurgin oder ein Wirtschaftsanwalt selbständig macht, können sie die Angemessenheit maximal ausreizen (25% Beiträge auf dem AHV-Lohn). Mit doppeltem Effekt: Durch die hohen Lohnabzüge reduziert sich das steuerbare Einkommen, und es öffnet sich ein riesiges Einkaufspotenzial, das weitere Steuersenkungen ermöglicht.
Dasselbe Spiel kann man bei Kaderpersonal in anderen Hochlohnbranchen mit gut ausgebauter 2. Säule durchspielen. In vielen Branchen dürften allerdings nur einzelne oder keine Topkader deutlich mehr als 453600 Franken verdienen. Für das PK-Netz ist klar, dass mit dem heutigen versicherbaren Lohn Steueroptimierungsspiele möglich sind, die der beruflichen Vorsorge unwürdig sind. Auch stellt der Status quo einen übermässigen Vorsorgeschutz dar, der weit über den Verfassungsauftrag hinausgeht.
Wie der Bundesrat im Jahr 2000 darlegte, ist die Festsetzung einer «richtigen» Grenze schwierig. Begrüssenswert ist deshalb, dass die SGK-S ein Postulat für eine Auslegeordnung zu den Auswirkungen bei der Begrenzung von Pensionskasseneinkäufen einreichte. Es soll u.a. geprüft werden, ob die von Bürgin geforderte Anpassung ausreicht und ob Alternativen, wie etwa die Begrenzung der jährlichen Einkaufssumme, sinnvoller wären. Der SGK-S ist beizupflichten, dass nicht von vornherein klar ist, ob die Reduktion des versicherbaren Lohnes auf den fünffachen oberen Grenzbetrag ausreicht, um Steueroptimierungsexzesse wie gewünscht einzuschränken. Sollte der Grenzbetrag stärker gesenkt werden, was wir a priori unterstützen, müssten versicherungsmathematische Implikationen geprüft werden. Eine Kombination aus der Senkung des versicherbaren Lohns und einer Begrenzung der jährlichen Einkaufssumme könnte sich derweil als optimale Lösung herausstellen. Es muss eine Lösung her, die die Steueroptimierungsmöglichkeiten eindämmt, um das Vertrauen in die 2. Säule zu stärken. Wir warten gespannt auf den Bericht des BSV.
Von AHV-Anreizen, über BVG-Lohnobergrenzen bis zur Strukturreform. Und: Wenn ein Kind alles erhält und seine Geschwister das Nachsehen haben.
WeiterlesenDie berufliche Vorsorge ist gütig mit Vielverdienenden. Sofern der Arbeitgeber mitmacht bzw. Selbständige wollen, können Löhne bis 882 000 Franken versichert werden. Damit werden bei Stellenwechsel, Plananpassungen oder Lohnerhöhungen riesige steuerbefreite Einkäufe möglich. Gleichzeitig können mit hohen versicherten Löhnen Einkommenssteuern gesenkt werden. Ein Bekannter, seit kurzem als gutverdienender Anwalt tätig, hat sich eingehend beraten lassen. Er konnte kaum glauben, welche immensen Steueroptimierungen rechtlich zulässig sind. Das Problem: Solche Finanzplanungsstrategien haben keinen Vorsorgecharakter.
WeiterlesenBei Medikamenten ist der Beipackzettel Pflicht. Dessen Lektüre ist meist nicht sonderlich erbaulich, zumal wenn allenfalls eintretende Nebenwirkungen der Arznei schlimmer sind als die Krankheit selbst. Bei politischen Heilversprechen wäre allerdings ein Beipackzettel zu «Risiken und Nebenwirkungen» manchmal geradezu wünschenswert. Jüngstes Beispiel für ein heikles Präparat: Die Vernehmlassungsantwort der Mitte-Partei zum Entlastungspaket 27.
Weiterlesen
Vertrauen stärken, Steueroptimierungen eindämmen