Konkurs des Arbeitgebers | Schweizer Personalvorsorge
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Leistungen der Sozialversicherungen

Konkurs des Arbeitgebers

Bei einem Konkurs sind viele Sozialversicherungen betroffen. Dies trifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Rentnerinnen und Rentner.

12.05.2025
Lesezeit: 4 min

Die Firma Hope GmbH hat Konkurs angemeldet. Das Konkursverfahren ist inzwischen eröffnet worden.

Die Firma Hope GmbH beschäftigte zehn Mitarbeiter. Sie waren bei der Vorsorgeeinrichtung der Firma Hope GmbH versichert, die einer Sammelstiftung angeschlossen war. Die Vorsorgeeinrichtung der Firma Hope GmbH hatte auch zwei Rentner. Welche Schritte sind nun von den Einzelnen zu unternehmen?

Lohnforderungen
Die Arbeitnehmer müssen alle ihre Forderungen bis zum theoretischen Ende des Arbeitsverhältnisses (Lohnansprüche, Anspruch auf den 13. Monatslohn, Gratifikation, Ferienansprüche, Überstunden, Spesen etc.) beim Arbeitgeber und beim Konkursamt (Kanton, in dem die Firma ihren Sitz hatte) geltend machen. Die Frist für die Forderungseingabe beim Konkursamt wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Das zuständige Konkursamt gibt Auskunft über das Vorgehen und die einzureichenden Unterlagen.

Arbeitslosenversicherung

Insolvenzentschädigung
Bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons, in dem der Konkurs des Arbeitgebers eingeleitet wurde, müssen die Arbeitnehmer den Antrag auf Insolvenzentschädigung innerhalb von 60 Tagen nach dem Konkurs einreichen und die notwendigen Unterlagen beilegen (Kopie der Forderungseingabe beim Konkursamt, Kopie des Arbeitsvertrags, letzte Lohnbelege etc.). Die Insolvenzentschädigung deckt keine Forderungen ab, die beim Konkursamt nicht geltend gemacht wurden, die den Betrag von zurzeit 12350 Franken übersteigen (entspricht dem UVG-Höchstlohn) und die weiter als vier Monate zurückliegen. Die Insolvenzentschädigung wird in zwei Teilen ausgerichtet. Die Arbeitnehmer erhalten zuerst eine Teilzahlung von 70% und mit der Schlussabrechnung (nach dem Abschluss des Konkurses) den Rest der Insolvenzentschädigung. Bei der Schlussabrechnung zieht die öffentliche Arbeitslosenkasse die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ab (Überweisung an die zuständige Sozialversicherung).

Mitglieder des obersten Entscheidungsgremiums der Firma oder an ihr finanziell beteiligte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Vom Anspruch ausgeschlossen sind ebenfalls allfällig mitarbeitende Ehepartner.

Arbeitslosenentschädigung
Wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Konkurs keine neue Arbeitsstelle hat, sollte er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung anmelden und bei einer Arbeitslosenkasse seiner Wahl den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellen. Wäre ein Arbeitnehmer Grenzgänger (Wohnsitz im Ausland, Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz), dann müsste er sich in seinem Wohnsitzstaat nach dessen Bestimmungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen anmelden.

Berufliche Vorsorge

Arbeitnehmer
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. Wenn der Arbeitnehmer ohne neues Arbeitsverhältnis ist, muss er seiner Pensionskasse mitteilen, ob die Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden soll. Wenn er seiner Pensionskasse nichts mitteilt, wird diese die Freizügigkeitsleistung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.

Der Sicherheitsfonds BVG stellt keine vom angeschlossenen Arbeitgeber allenfalls nicht bezahlten Beiträge sicher (siehe dazu Insolvenzentschädigung).

Rentnerinnen und Rentner
Werden die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung nicht durch die Aktiven der Vorsorgeeinrichtung sichergestellt, stellt der Sicherheitsfonds BVG die nicht gedeckten Leistungen sicher (siehe Art. 56 BVG und Art. 25 Abs. 2 Bst. a SFV). Freie Mittel, Rückstellungen für Sondermassnahmen und andere nicht mehr benötigte Rückstellungen werden zugunsten der Unterdeckung verwendet. Sichergestellt werden die nach dem BVG geschuldeten gesetzlichen Leistungen. Weitergehende reglementarische Leistungen werden bis zu einer Obergrenze (anderthalbfache Höhe des oberen Grenzbetrags, siehe Art. 56 Abs. 2 BVG) sichergestellt. Laufende Rentenleistungen sind bis zur Höhe von 70% der Obergrenze garantiert. Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds BVG ist die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs.

Arbeitslose Personen
Wenn ein Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, untersteht er der beruflichen Vorsorge von arbeitslosen Personen, sofern sein versicherter Verdienst höher ist als die Einstiegsschwelle. Gedeckt sind die Risiken Tod und Invalidität. Die Kosten tragen einerseits der Arbeitslosenversicherungsfonds und andererseits die versicherte Person. Er kann aber auch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG die berufliche Vorsorge auf eigene Kosten weiterführen. Trifft dies zu, dann entfällt die Unterstellung unter die berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen.

Obligatorische Unfallversicherung
Die Versicherungsdeckung endet mit dem Wegfall des Anspruchs auf mindestens den halben Lohn. Die Nachdeckung von 31 Tagen läuft unbesehen von der Tatsache, ob eine Abredeversicherung abgeschlossen wurde oder nicht. Innerhalb der Nachdeckungsfrist müssen die Arbeitnehmer mit dem Unfallversicherer des konkursiten Arbeitgebers Kontakt aufnehmen, wenn sie die sechsmonatige Abredeversicherung abschliessen wollen. 

Wenn eine versicherte Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, untersteht sie der obligatorischen Unfallversicherung für arbeitslose Personen. Der Abschluss der Abredeversicherung erübrigt sich in dieser Zeit. Erst innerhalb von 31 Tagen nach dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Aussteuerung oder spätestens Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug) stellt sich wieder die Frage nach der Abredeversicherung.

AHV/IV
Wenn eine versicherte Person keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, sollte sie mit ihrer AHV Ausgleichskasse Kontakt aufnehmen, um die Frage der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger zu klären. Die Frage der Beitragspflicht bezieht sich auch auf den nicht erwerbstätigen Ehepartner. Die AHV- Ausgleichskasse prüft pro Kalenderjahr, ob die Beitragspflicht anteilsmässig oder vollständig erfüllt wird.

Mit dem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung wird die Beitragspflicht an die AHV/IV/EO erfüllt. Erst mit dem Ende der Bezugsmöglichkeiten und ohne neue Arbeitsstelle ist die Beitragspflicht erneut mit der AHV-Ausgleichskasse zu prüfen.

Familienzulagen
Die Familienzulagen gelten nicht als Teil des massgebenden Lohns. Sie werden deshalb nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt. Nicht ausgerichtete Familienzulagen müssen die Arbeitnehmer direkt bei der Familienausgleichskasse des konkursiten Arbeitgebers geltend machen. Dies gilt auch für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach dem Konkursdatum. Die Familienzulagen werden für diese Zeit direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Erst mit dem Ende dieses Anspruchs erfolgt die Zahlung der Familienzulagen durch die Arbeitslosenkasse, sofern der Anspruch auf Taggelder gegeben ist.

Der Akzentteil der Maiausgabe 2025 der Schweizer Personalvorsorge befasst sich mit dem Thema Umstrukturierung und Teilliquidation.