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Aus dem Bundeshaus

Freizügigkeit, Weiterarbeit und Arbeitgeberbeiträge im Fokus

Von der Sonderbehandlung der 1e-Pläne über neue Regeln für das Weiterarbeiten bis zur erneuten Kritik an den Arbeitgeberbeiträgen für das Bundespersonal.

07.01.2026
Lesezeit: 4 min

Politische Mühlen mahlen langsam. Das ist bekannt. Und doch versetzt es einen ins Staunen, wenn ein Thema auf die Agenda kommt, das längst als erledigt galt: die 1e-Pläne.

Die Änderung des Freizügigkeitsgesetzes, dessen Botschaft der Bundesrat am 5. Dezember 2025 publizierte, ist so ein Beispiel. 

Es war der Urner FDP-Ständerat Josef Dittli, der sich für die paar Kaderleute stark machte, die in ein paar 1e-Plänen versichert sind. Laut Art. 1e BVV2 können Versicherte für Lohnbestandteile über 132300 Franken ihre Anlagestrategie wählen; müssen aber das Anlagerisiko selber tragen. 

Langfristig dürfte das Risiko überschaubar sein. Doch wer unverhofft zu einem Arbeitgeber ohne 1e-Pläne wechselt, muss seine Anlagen unter Umständen mit Verlust veräussern. Genau hier setzt die Gesetzesänderung an. 

Künftig sollen Betroffene ihr Vorsorgeguthaben aus dem 1e-Plan für maximal zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen können. Auf diese Weise lassen sich allfällige Buchverluste nach Möglichkeit aussitzen und später ausgleichen.

Zusätzliche Bürokratie
Damit das Guthaben nach Ablauf dieser Frist reibungslos an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird, braucht es einen verlässlichen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Institutionen. Zusätzliche Bürokratie ist damit programmiert.

Hier noch zur Erinnerung, mit welchem Argument der Bundesrat die Motion Dittli ablehnte: Gemäss BVG bilden alle Arbeitnehmenden eines Arbeitgebers ein Kollektiv, das zu gleichen Bedingungen zu versichern ist. Diese Gleichbehandlung wird verletzt, wenn nicht alle Versicherten ihre Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung einbringen müssen.

Besonders heikel ist dies, wenn sich die neue Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung befindet. In einem solchen Fall wären jene privilegiert, die ihre Austrittsleistung vorübergehend ausserhalb des Kollektivs parkieren dürfen.

Gewiss, selbst mit viel Wohlwollen lässt sich kaum behaupten, die 1e-Pläne stellten einen zentralen Pfeiler der beruflichen Vorsorge dar. Mit Galileo Galilei auszurufen, «und die Welt der beruflichen Vorsorge bewegt sich doch», wäre in diesem Zusammenhang reichlich vermessen.

Im Schlepptau der AHV-Reform
Der Blick auf andere Reformvorhaben zeigt, wie eng die drei Säulen der Vorsorge miteinander verzahnt sind. So werden mit jeder Anpassung der maximalen AHV-Vollrente auch die Grenzbeträge in der 2. Säule sowie die Abzugsmöglichkeiten in der Säule 3a angepasst. Steigt die AHV-Rente, so steigt auch die Einstiegsschwelle für die 2. Säule, es erhöhen sich auch die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten in der Säule 3a.

Damit sind wir bei der Reform AHV2030. Der Bundesrat will unter anderem das Arbeiten bis zum Referenzalter und darüber hinaus fördern, wie er Ende November 2025 bekanntgab. Am Rande wies er darauf hin, dass auch die 2. Säule davon betroffen sein werde.

Wie dies konkret aussehen könnte, skizziert FDP-Nationalrat Andri Silberschmidt mit seiner Motion 25.4880 «Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge bei Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter verbessern».

Konkret soll die Vorsorge automatisch weitergeführt werden, solange keine gegenteilige Meldung erfolgt. Das gilt aber nur, sofern dies im Reglement vorgesehen ist. 

Zudem sollen Versicherte ihre Austrittsleistung beziehen können, wenn sie nach dem Referenzalter die Vorsorgeeinrichtung wechseln. Und wer nach der ordentlichen Pensionierung feststellt, dass die Vorsorge doch nicht ausreicht, soll bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder in der Pensionskasse versichert werden können. Auch hier müsste das laut Vorschlag Silberschmidt im Reglement vorgesehen sein. 

Es stellt sich die Frage, ob solche Regelungen nicht besser gesetzlich verankert würden, statt sie lediglich fakultativ vorzusehen. Dies dürfte jedoch komplexer sein, insbesondere wenn damit das Obligatorium ausgeweitet würde. Silberschmidt setzt vorerst lieber auf eine breite Umsetzung über die Reglemente als auf einen gesetzlichen Zwang.

Wiederholt sind Bestrebungen zu beobachten, Anreize für eine Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Alter hinaus zu schaffen. Teils wird das mit dem Fachkräftemangel begründet, teils mit der Eindämmung der Zuwanderung. Doch Andri Silberschmidt geht es weder um das eine noch das andere. Ihm geht es darum, im Interesse der Versicherten Hürden abzubauen, sofern diese länger im Erwerbsleben bleiben möchten.

Faktenfreie Behauptung
Kommen wir zu einem Vorstoss von SVP-Nationalrat Andreas Glarner, auch er ist Mitglied der Sozial- und Gesundheitskommission (SGK), was manchen entgangen sein dürfte. 

Nach Glarners Auffassung gewährt der Bund seinem Personal «geradezu exorbitant hohe BVG-Beiträge». Beim Kaderplan für angestellte Personen ab Lohnklasse 24 ab Alter 55 betragen die Altersgutschriften 37.10%. Davon übernimmt der Bund zwei Drittel der Beiträge. So verlangt Glarner mit der Motion 25.4610, das Bundespersonal nur noch nach dem obligatorischen Minimum zu versichern. 

Nicht zum ersten Mal geraten die Arbeitgeberbeiträge der Publica unter Beschuss. Bereits mit der Motion 22.3960 wollte die SVP das Bundespersonalrecht so ändern, dass die Arbeitgeberbeiträge das gesetzliche Minimum um höchstens 5% übersteigen dürfen. Der Ständerat lehnte diesen Vorstoss in der Wintersession 2023 mit 31 zu 10 Stimmen ab.

Ein pikantes Detail am Rande: Unterstützung erhielt die Motion nicht nur aus den Reihen der SVP. Mit Brigitte Häberli-Koller (TG), Peter Hegglin (ZG) und Beat Rieder (VS) fanden auch Vertreterinnen und Vertreter der Mitte Gefallen an diesem Anliegen.

Nun also zielt der für seine unzimperliche Art bekannte Aargauer Nationalrat mit einer Neuauflage und noch schärferer Formulierung gegen die zweifellos grosszügigen Arbeitgeberbeiträge zulasten der Steuerzahlenden. Der Vorstoss hätte womöglich mehr Chancen auf Erfolg, würde er nicht über das Ziel hinausschiessen.

Zudem muss leider festgestellt werden, dass sich Glarner mit den Fakten nicht besonders verbunden fühlt. Um wieder das Beispiel des 55-jährigen Kaderangestellten zu nehmen, schreibt Glarner in der Begründung: «In der Privatwirtschaft wird gemäss BVG im gleichen Alter 18% als Altersgutschrift bezahlt – wohlverstanden paritätisch. Der Bund (also die Steuerzahler dieses Landes) bezahlt also seinen Beamten fast das Dreifache in die Pensionskasse, als dies in der Privatwirtschaft üblich ist», steht in Glarners Begründung geschrieben.

Was ist in der Privatwirtschaft üblich? Was Glarner als üblich bezeichnet, trifft höchstens auf 15% aller BVG-Versicherten zu.