Anhörung zum Bericht über die Zukunft der 2. Säule
In einer Medienmitteilung vom 4. Januar 2012 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen bekannt gegeben, dass interessierte Kreise bis am 30. April 2012 Zeit haben, Stellung zu nehmen zum «Bericht des Bundesrates zuhanden der Bundesversammlung über die Zukunft der 2. Säule». Dies geschieht im Rahmen einer Anhörung mittels eines Fragebogens.
Aufgrund der Anhörungsresultate wird der Bundesrat eine Agenda in Sachen berufliche Vorsorge für die nächsten Jahre vorschlagen.
Senden Sie uns Ihre Antwort an redaktion(at)vps.ch , so haben wir die Gelegenheit, sie hier zu veröffentlichen.
Antworten
Verbände und Vereine
Schweizerischer Gewerbeverband (sgv)
Schweizerischer Verband für Seniorenfragen SVS
Vereinigung aktiver Senioren- und Selbsthilfe-Organisationen der Schweiz (VASOS)
Centre Patronal: Antwort und Fragebogen
Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV): Antwort und Fragebogen
Schweizerischer Pensionskassenverband (ASIP): Antwort und Fragebogen
Schweizerischer Versicherungsverband (SVV): Antwort und Fragebogen
Schweizerischer Seniorenrat (SSR/CSA): Antwort und Fragebogen
Groupement des Institutions de Prévoyance (GIP)
Fédération des Entreprises Romandes (FER)
Vorsorgeeinrichtungen
Caisse Inter-Entreprises de Prévoyance Professionnelle (CIEPP)
Michael Schmidt Pensionskasse ALVOSO LLB
Caisse de retraite professionnelle de l'industrie vaudoise de la construction (CRP)
Kantone
Parteien
Grünliberale Partei Schweiz: Antwort und Fragebogen
Diverse
Der Bericht begleitet vom VPS-Verlag
Kommentar
Viel Kitt für wenig Scherben
Im Sinne einer vollständigen Induktion versucht der Bericht über die Zukunft der 2. Säule, alle Probleme im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge aufzulisten, Lösungsvorschläge zu präsentieren. Den als Optionen bezeichneten Vorschlägen wird die Stellungnahme der BVG-Kommission angefügt. weiter...
Kurzmeldungen
Der VPS-Verlag berichtet in den nächsten Wochen über die einzelnen Themen, die im Bericht zur Zukunft der 2. Säule aufgegriffen werden.
Kapitel 1: Einleitung
Das erste Kapitel des Berichts Zukunft 2. Säule liefert eine Einleitung in die Thematik der beruflichen Vorsorge. Es wird auf die Bedeutung der laufenden Anhörung eingegangen: Ab 2011 ist der Bundesrat verpflichtet, mindestens alle 10 Jahre einen Bericht zur Festlegung des Umwandlungssatzes zu verfassen. Der Bundesrat hat entschieden, den Bericht inhaltlich zu erweitern und die Herausforderungen der beruflichen Vorsorge darzulegen. In jedem Kapitel werden Herausforderungen analysiert und mögliche Lösungsansätze dargelegt. Der Bericht wird durch einen Fahrplan der anvisierten Änderungen abgeschlossen. Dieser Fahrplan wird erst nach der Anhörung erstellt. Die Schweiz war eines der ersten Länder, das ein Altersvorsorgesystem bestehend aus drei Säulen einführte. Die OECD analysierte das Schweizer-System erstmals 2000: Sie kam zu einer insgesamt positiven Einschätzung, zeigte sich aber auch kritischer, insbesondere was die Performance, den Zugang und die Aufsicht anbelangt. Bei der Aufsicht müssten laut OECD die reglementarischen Bestimmungen auf Bundes- und Kantonsebene harmonisiert werden. 2003, 2006 und auch in späteren Jahren evaluiert die OECD das Vorsorgesystem der Schweiz erneut: Die OECD vertritt einen «gemässigten» Standpunkt. Die Vorreiterrolle und der innovative Ansatz der Schweiz werden jedoch nicht gewürdigt. Das schweizerische System erhält viel mehr eine positive Bewertung, weil es dem OECD-Modell entspricht. Die Schweiz beherbergt eine Vielzahl an Vorsorgeeinrichtungen (VE), die sich anhand ihrer Verwaltungsform, der Risikoübernahme und der Art der Leistungen unterscheiden. Die VE können sich innerhalb der gesetzlichen Schranken selber organisieren und dürfen über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende Leistungen gewähren. Dabei kommt entweder eine umhüllende oder eine gesplittete Lösung zum Tragen. Mit vorliegendem Bericht beantragt der Bundesrat folgende Vorstösse abzuschreiben:
2010 Mo 10.3795 Administrative Entschlackung des BVG
2010 Po 10.3057 BVG-Umwandlungssatz. Weiteres Vorgehen
2006 Po 06.3783 Mehr Transparenz in der beruflichen Vorsorge
1997 Po 97.3068 Wohneigentumsförderung für Invalide
Kapitel 2: Sicherstellung der Ersatzquote von 60 Prozent
Im Kapitel 2 des Berichts über die Zukunft der 2. Säule wird «die Rolle der beruflichen Vorsorge im 3-Säulen-System» beleuchtet. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die angestrebte gemeinsame Ersatzquote von 1. und 2. Säule gelegt. Die Ersatzquote soll gemäss Bundesverfassung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. In der Botschaft zur Einführung des BVG wurde dies mit 60 Prozent des letzten Lohns quantifiziert. Im Bericht wird festgestellt, dass diese Ersatzquote aus unterschiedlichen Gründen nicht alle Versicherten erreichen. Stichworte dazu sind tiefe Erwerbseinkommen, atypische Erwerbskarrieren und Selbständigerwerbende oder Kapitalbezug. Zu den unterschiedlichen Problemfeldern schlägt der Bericht Lösungen vor, die jeweils von der BVG-Kommission als «Option» oder «keine Option» beurteilt werden. Hier werden nun kurz die von der BVG-Kommission unterstützten Lösungen zusammengefasst:
Tiefe Erwerbseinkommen
- Bei tiefen Erwerbseinkommen schlägt der Bericht vor, keine Lösung im BVG anzustreben, sondern im Rahmen der AHV Lösungen zu erarbeiten.
Atypische Erwerbskarrieren
- Erweiterung der Möglichkeit zur Fortführung der (steuerbegünstigten) Vorsorge bei ErwerbsunterbrüchenNeu soll die Vorsorge unter bestimmten Voraussetzungen während längerer Zeit als die bisherigen zwei Jahre fortgeführt werden können, zum Beispiel bei Erwerbsunterbrüchen infolge Kinderbetreuung oder Ausbildung. Bedingung ist aber auf jeden Fall die Versicherung bei der AHV
- Obligatorische Unterstellung von Arbeitnehmenden im Dienst mehrerer Arbeitgeber, wenn die Summe ihrer Löhne die BVG-Schwelle erreicht
Kapitalbezüge
- Kein Kapitalbezug (inkl. WEF) des obligatorischen Altersguthabens, aber Möglichkeit des vollständigen Kapitalbezugs des überobligatorischen Altersguthabens
- Kein Kapitalbezug (inkl. WEF) des obligatorischen Altersguthabens, aber Möglichkeit des teilweisen Kapitalbezugs des überobligatorischen AltersguthabensDiese Massnahmen hätten eine Stärkung des Versicherungsgedankens zur Folge, bergen aber Finanzierungsprobleme für BVG-Minimum-Kassen durch den Wegfall der Kapitalbezugsmöglichkeit
- Voller Betrag für WEF nur noch bis Alter 40Das Altersguthaben, das nach dem Alter 40 geäufnet wird, dient so zwingend der Altersvorsorge
Kapitel 3: Kassenlandschaft
In der Schweiz gab es im Jahr 2009 laut dem Bericht über die Zukunft der 2. Säule 2351 registrierte und nicht-registrierte Vorsorgeeinrichtungen. Diese Vielfalt ist historisch bedingt und auf den Willen des Gesetzgebers zurückzuführen. Seit Jahren ist allerdings ein Konzentrationsprozess festzustellen. Im Jahr 1996 wurden noch 4285 Vorsorgeeinrichtungen gezählt. Als Gründe für den Rückgang nennt das Kapitel 3 die Fusionswelle bei den Unternehmen und den für Kleinunternehmen nicht mehr tragbare Verwaltungsaufwand.
Als Problem wird die fehlende Effizient der Kassenvielfalt identifiziert. Zwei Lösungsvorschläge, die diesem Problem mittels einer Reduktion der Anzahl Vorsorgeeinrichtungen begegnen sollen, werden von der BVG-Kommission als «keine Option» taxiert.
- Lösungsansatz A: Einheitskasse
Eine Einheitskasse hätte einen geringeren Verwaltungsaufwand zur Folge, insbesondere weil es keine Kassenwechsel mehr gäbe. Zudem würde das Fachwissen konzentriert. Allerdings wäre ein Aufbau einer solchen Organisation sehr kostenintensiv und komplex. Zudem wäre eine Leistungsstandardisierung sowie eine Nivellierung des Sozialschutzes nach unten zu befürchten. - Lösungsansatz B: Bestimmung einer Mindestgrösse der Vorsorgeeinrichtungen
Aufgrund von Skaleneffekten hätten grössere Kassen bei den Verwaltungskosten Vorteilen. Da die besten Renditen allerdings weder von den kleinsten noch von den grössten Kassen realisiert werden, wären mittelgrosse Kassen anzustreben. Gesamthaft ist mit ähnlichen Nachteilen wie bei der Einheitskasse zu rechnen.
Kapitel 4: Freie Pensionskassenwahl
Das Kapitel 4 geht der Frage nach, ob die freie Pensionskassenwahl für die Schweiz eine Option darstellt. Die Antwort ist gemäss dem Bericht klar: Nein. Bundesrat und BVG-Kommission haben sich in der Vergangenheit klar gegen einen entsprechenden Paradigmenwechsel ausgesprochen, auch die Sozialpartner sind dagegen. Der Lösungsansatz A sieht die Einführung eines Wahlmodells vor, der Lösungsansatz B die Beibehaltung des aktuellen Modells. Die BVG-Kommission verwirft A und unterstützt B.
Kapitel 5: Paritätische Führung funktioniert
Das Kapitel 5 des Berichts zur Zukunft 2. Säule widmet sich dem Thema Parität und Interessenskonflikte. Es wird resümiert, dass die paritätische Führung bei firmeneigenen Stiftungen funktioniert und hier kein Handlungsbedarf besteht. Einzig bei der Durchführung von Wahlen bei den grossen Sammeleinrichtungen der Versicherer gibt es «gewisse Defizite». Als Lösungsansatz wird eine Weisung der Oberaufsichtskommission mit detaillierten und fachtechnischen Ausführungen angeregt. Für die BVG-Kommission stellt dieser Lösungsansatz eine Option dar. Bezüglich Interessenskonflikte wird auf die 1. BVG-Revision und auf die Strukturreform verwiesen, neue Lösungsansätze werden nicht formuliert.
Kapitel 6: Wenig Neues zu Kapitalanlagen
Das Kapitel 6 (Anlagebestimmungen und –risiken) birgt wenig Neues. Es wird bilanziert, dass das Anlagegeschäft der Pensionskassen insgesamt gut funktioniert und das paritätische Organ seine Verantwortung wahrnimmt. Neben zwei eher technischen Aspekten (an Zweckgesellschaften ausgelagerte Forderungen und Security Lending / Repo Geschäfte) wird vertieft auf alternative Anlagen eingegangen. Einem Verbot aller oder gewisser alternativer Anlagen wird eine Abfuhr erteilt. Als möglicher Lösungsansatz wird formuliert, dass die Anlagelimite für alternative Anlagen in den BVV 2 gesenkt und die Immobilienquote erhöht wird, dies jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Möglichkeit, über diese Quoten hinauszugehen. Die BVGKommission spricht sich gegen diesen Lösungsansatz aus.
Kapitel 7: Solvenz und Wertschwankungsreserven
Das Kapitel 7 im Bericht des Bundesrats über die Zukunft der 2. Säule ist der Solvenz und den Wertschwankungsreserven gewidmet. Dabei wird unterstrichen, dass für Vorsorgeeinrichtungen andere Solvenzregeln gelten als für Banken oder Versicherungen, weil für die Pensionskassen die Fortführung im Vordergrund steht. Daher ergeben sich auch andere Anforderungen an einen Solvenztest. Die Zulässigkeit einer temporären Unterdeckung habe sich bewährt.
In diesem Zusammenhang identifiziert der Bericht zwei Problemfelder und schlägt Lösungen vor. Das erste Problemfeld liegt in der «Methodik zur Bestimmung des Zielwerts der Wertschwankungsreserve». Dabei stehen autonome und teilautonome Sammeleinrichtungen im Fokus, die aufgrund der Konkurrenzsituation bestrebt sind Leistungsverbesserungen anzubieten und so Gefahr laufen, diese zu Lasten der Wertschwankungsreservenäufnung zu gewähren. Dem soll mit einer einheitlichen Methode zur Bestimmung des Zielwerts der Wertschwankungsreserve (Lösungsansatz A1) begegnet werden. Der Lösungsansatz A2 schlägt vor, die Wertschwankungsreserve versicherungstechnisch zu behandeln. Das heisst, dass bereits bei ungenügenden Wertschwankungsreserven eine Unterdeckung ausgewiesen würde. Der dritte Lösungsansatz (A3) setzt auf die freiwillige Ausweisung des ökonomischen Deckungsgrads.
Das zweite Problemfeld betrifft die Leistungsverbesserungen. Gerne möchten die Vorsorgeeinrichtungen ihre Versicherten auch bei ungenügender Wertschwankungsreserve an einer Erholung der Marktlage teilhaben lassen. Dies birgt allerdings eine erhöhte Gefahr, in eine Unterdeckung zu geraten. Zur Lösung dieses Problems schlägt der Bericht das Verbot von Leistungsverbesserungen bei unvollständig geäufneten Wertschwankungsreserven vor. Dieser Lösungsvorschlag wird von der BVG-Kommission im Gegensatz zu den Lösungsvorschlägen A1, A2 und A3 als «keine Option» beurteilt.
Kapitel 8: Vollversicherung und Mindestquote
Das Kapitel 8 behandelt die Rolle und die Rahmenbedingungen für die Versicherer im Bereich der 2. Säule. Die Zahl der Anbieter von Vollversicherungslösungen ging seit 1987 bis 2011 von 22 auf 6 zurück. Der Wettbewerb zwischen den Vollversicherern untereinander sowie gegenüber (teil)autonomen Lösungen wird als ausreichend betrachtet. Nach Erläuterungen zur Bedeutung der Versicherer in der beruflichen Vorsorge, der Arbeitsweise der Versicherer sowie der Brutto- und der Nettomethode zur Legal Quote werden 5 Probleme diskutiert, die sich «aus der Wahrnehmung in Öffentlichkeit und Politik (…) herauskristallisiert» haben:
a) Verrechnung der Kostenprämieneinnahmen nicht gedeckter administrativer Kosten mit den Ergebnissen aus den anderen Prozessen (Spar- und Risikoprozess)
b) Höhe der Risikoprämien
c) Funktion des Überschussfonds
d) Höhe der Entschädigung der Kapitalgarantie bei Vollversicherungslösungen (Legal Quote)
e) Evaluation möglicher Alternativen zum bestehenden System der Mitwirkung der privaten Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge
Zu den Punkten wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
a) Die Kostenprämien deckten in den letzten drei Jahren durchschnittlich 70 bis 75 Prozent der Verwaltungskosten. Der Bericht weist darauf hin, dass durch den Wettbewerb den Kostenprämien Grenzen gesetzt seien, weil autonome Sammeleinrichtungen einen Teil ihrer Administrativkosten über die Vermögenserträge deckten.
b) In den Jahren 2005 bis 2010 wurden 21 bis 67 Prozent der Einnahmen aus Risikoprämien für Ausgaben bei Todes- und Invaliditätsfällen verwendet. Nach aktueller Praxis der FINMA sind Tariferhöhungen nur bei Schadensquoten über 80 Prozent zulässig. Bei Schadensquoten zwischen 50 und 80 Prozent braucht es zusätzliche rechtfertigende Angaben. Bei Schadensquoten unter 50 Prozent sind genehmigungspflichtige Vorlagen einzureichen, die entweder einen Alimentierungsplan für nicht ausreichende technische Rückstellungen oder die Vornahme von Tarifermässigungen beinhalten. Gegenwärtig wird diese Praxis überarbeitet.
c) Die Überschussbeteiligung der Versicherten wird nicht direkt ausgeschüttet, sondern dem Überschussfonds zugewiesen. Die anteilige Überschussbeteiligung muss dem Versicherten über einen Zeitraum von fünf Jahren gutgeschrieben werden. In schlechten Jahren kann der Überschussfonds unter gewissen Voraussetzungen zum Ausgleich von Defiziten herangezogen werden. Der freie Teil des Überschussfonds kann von Versicherern als Solvenzkapital ausgewiesen werden.
d) Im Bericht wird darauf hingewiesen, dass die Zeit seit der Einführung der Transparenzvorschriften (2004) zu kurz ist, um sich ein abschliessendes Urteil über die Krisenresistenz der in der beruflichen Vorsorge tätigen Lebensversicherer zu machen, zumal auch der Swiss Solvency Test (SST) erst ab 2011 verbindlich wurde. Die Frage nach der angemessenen Höhe der Legal Quote wird mit diesem Urteil verknüpft.
e) Die Anspruchsgruppen der beruflichen Vorsorge sind geteilt in der Frage, ob die bestehende Regelung vorerst weitergeführt und erst nach weiteren Erfahrungen überprüft werden soll, oder ob die bestehende Regelung nie die gewünschte Akzeptanz gefunden hat und jetzt Alternativen zu prüfen sind.
Bei der Formulierung des Sollzustands wird darauf hingewiesen, dass Vollversicherungslösungen gerade bei KMU stark gefragt sind. Aus Sicht des Gesamtsystems der beruflichen Vorsorge ist die Aufteilung des Markts zwischen autonomen und Versicherungslösungen aber weniger von Bedeutung. Vielmehr ist ein funktionierender Wettbewerb zwischen den einzelnen Lösungen entscheidend, wofür Transparenz und friktionslose Wechselmöglichkeiten nötig sind.
Anschliessend werden verschiedene Lösungsvorschläge diskutiert. Eine Überprüfung der Höhe der Mindestquote ist für die BVG-Kommission erst 2015 angezeigt. Die BVG-Kommission unterstützt das als «Transparenz Plus» bezeichnete Lösungspaket, das die Lebensversicherer als eigenen Lösungsvorschlag eingebracht haben und folgende 6 Punkte umfasst:
- FINMA überarbeitet Offenlegungsbericht so, dass mehr Transparenz und Verständlichkeit gewährleistet ist
- Weitere Transparenz-Anforderungen z.B. für die Bereiche Reservierung, Tarifgrundlagen und Zinssätze werden erarbeitet
- FINMA passt Tarifierungsrichtlinien im Bereich der Risikoprämien an -
Bei den Kostenprämien müssen Lebensversicherer und (teil-)autonome Sammeleinrichtungen die Quote der nicht durch die Kostenprämie gedeckten Kosten in Prozenten ausweisen
- Der Überschussfonds wird direkt verzinst und nicht wie heute in dem Sinne, dass die damit erwirtschafteten Erträge als Ertrag im Sparprozess in die Überschussberechnung eingehen
- Die Verrechnung von negativen Ergebnissen mit dem freien Teil des Überschussfonds wird eingeschränkt, so dass eine entsprechende Verrechnung nur noch bei einer Gefährdung der Solvenz möglich ist («Haftungskaskade»)
Kapitel 9: Mindestumwandlungssatz
Das Kapitel zum Mindestumwandlungssatz (MUWS) ist mit 30 Seiten das umfangreichste des Berichts. Der gesamte Bericht geht auf den gesetzlichen Auftrag an den Bundesrat zurück, ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatz abzuliefern (Art. 14 BVG).
Im Bericht wird festgestellt, dass der MUWS eigentlich nur jeden siebten Versicherten betrifft: ca. eine halbe Million der 3.5 Millionen Arbeitnehmenden sind in einer BVG-Minimallösung versichert. Nimmt man diejenigen dazu, die in einer umhüllenden Kasse versichert sind und deren Verdienst nur knapp über dem Obligatorium liegt, ist der Kreis der Betroffenen zwei- bis dreimal grösser. Im Bericht wird davon ausgegangen, dass 6.4 Prozent der angebrachte Wert für den MUWS ist. Bezüglich des Abstimmungsdesasters vom 7. März 2010 wird festgestellt, dass die Bevölkerung keine Kürzung ihrer versicherten Leistungen akzeptiert. Gleichzeitig stellen die Autoren aber interessanterweise fest: «Es kann (…) davon ausgegangen werden, dass trotz massiver Ablehnung der Reform ein Mindestumwandlungssatz von 6.4% mit Zeithorizont 2015 weitgehend akzeptiert wird.» Als Sollzustand wird ein Gleichgewicht zwischen Leistungsversprechen und Finanzierung in Form von Beiträgen besteht. Dazu werden folgende Lösungsvorschläge präsentiert (angefügt ist jeweils, ob der Vorschlag für die BVG-Kommission eine Option darstellt):
- Lösung A1: Anpassen des MUWS auf 6.4% (Option)
- Lösung A2: den MUWS im Gesetz belassen (keine Option)
- Lösung A3: Festsetzung des MUWS durch den Bundesrat (Option)
- Lösung A4: Erhöhung des Rentenalters (Option)
- Lösung A5: MUWS per Gesetz auf einen vorsichtigen Wert festlegen, kombiniert mit einem System variabler Rentenzuschläge (keine Option)
- Lösung A6: Festsetzung des MUWS durch das oberste Organ (Option)
Jede Senkung des MUWS muss von Massnahmen zur Garantie der Leistungshöhe begleitet werden. Folgende Begleitmassnahmen werden vorgeschlagen:
- Lösung B1: Senkung des BVG-Koordinationsabzugs (Option)
- Lösung B2: Erhöhung der Sätze für BVG-Altersgutschriften (Option)
- Lösung B3: Früherer Beginn des BVG-Sparprozesses (Option)
- Lösung B4: Risikoleistungen nach versichertem Lohn (keine Option)
- Lösung B5: Abschaffung der Pensionierten-Kinderrente (keine Option)
- Lösung B6: differenzierter MUWS nach Sterblichkeit (keine Option)
Eine Kombination dieser Lösungen ist denkbar. Keine der Lösungen erreicht alleine das anvisierte Ziel, bis 2022 den Leistungsabbau durch die Senkung des MUWS auszugleichen. Unabhängig von diesen Begleitmassnahmen stellt sich das Problem, dass in einer Übergangsphase eine Zusatzfinanzierung nötig ist, um die Garantie des Nominalwerts der versicherten Leistungen zu halten, bis die Begleitmassnahmen greifen. Dafür werden folgende Lösungen vorgeschlagen:
- Lösung C1: Ausgleich über die 1. Säule (keine Option)
- Lösung C2: Ausgleich über die 2. Säule: via Beiträge, die nicht in die Berechnung der Freizügigkeitsleistung einfliessen, oder durch die Errichtung eines Pools (Option)
Als letztes Problem wird der technische Zinssatz geordnet beziehungsweise dessen Verankerung im Gesetz (Art. 8 FZV: 3.5 bis 4.5 Prozent). Dazu werden zwei Lösungen vorgeschlagen:
- Lösung D1: Gesetzesrahmen korrigieren auf 3 bis 4.5 Prozent (keine Option)
- Lösung D2: Art. 8 FZV streichen (Option)
Kapitel 10: Mindestzinssatz
Das Kapitel 10 des Berichts widmet sich dem Mindestzinssatz. Dieser regelt die Verzinsung des Altersguthabens im Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Seine Festlegung ist gesetzlich geregelt. Gemäss Artikel 15 BVG legt der Bundesrat ihn fest. Mindestens alle zwei Jahre überprüft der Bundesrat den Satz. Gemäss dem Leistungsauftrag der 1. und 2. Säule sind an den Mindestzinssatz folgende Anforderungen zu richten: Der Satz sollte mindestens so hoch sein wie das Lohnwachstum und die Inflation. Die Höhe des Mindestzinssatzes bestimmt mit, wie viel Anlagerisiko die VE mindestens eingehen muss. Der Wert muss mindestens im Obligatorium der beruflichen Vorsorge erreicht werden. Speziell die Lebensversicherer fordern eine feste Formel oder eine enge Anlehnung an eine Formel. Seit langem wird über eine Formelberechnung diskutiert. Folgende mögliche Indikatoren haben sich herauskristallisiert: Realverzinsung, Indizes/Benchmark, Lohnentwicklung und Rendite einer risikolosen/-armen Anlage. Es existieren vier Varianten einer Formelberechnung:
- Mindestzinssatz = R +/- maximal 0.5%; a > R: Aufschlag, a < R: Abschlag
- Mindestzinssatz = 0.7 R +/- maximal 0.5%; a > 0.7R Aufschlag, a < 0.7R Abschlag
- Mindestzinssatz = max (0, 0.7R, 0.7R + 0.1a)
- Mindestzinssatz = max (0, R + 0.1a)
R: 7-jähriger gleitender Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen
a: 85 Prozent Pictet BVG 93 Index und 15 Prozent IPD Wüest und Partner Immobilien Index
Die Formel muss so beschaffen sein, dass sie über die Jahre stabil gehalten werden kann. Es bleibt zu klären, ob die Formel indikativ oder fest sein soll. Die Diskussion der Formelausgestaltung konzentrierte sich vor allem auf Nachvollziehbarkeit, Garantiecharakter, Replizierbarkeit und Festlegung ex ante oder ex post. Formeln beziehen sich auf die Vergangenheit; der Satz wird für die Zukunft festgelegt. Gegen die Verwendung einer Formel spricht die gewünschte Konstanz in der beruflichen Vorsorge. Wesentlich bei der Bestimmung des Satzes ist, dass dieser auch erreicht werden kann. Zwei Lösungsansätze stellen für die BVG-Kommission eine Option dar:
Lösungsansatz A: Der Mindestzinssatz könnte vom obersten Organ der VE aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Kasse festgelegt werden. Die individuellen Kapazitäten der Kasse würden berücksichtigt.
Lösungsansatz B: Die oben aufgeführte Formel 3 würde als Basis zur Festlegung des Mindestzinssatzes dienen. Aktuell ergibt diese wirtschaftlich gesehen einen eher zu hohen Satz. Die Effekte gleichen sich über die Jahre aus.
Von einer Mehrheit in Fachkreisen wird die dritte Formel gut aufgenommen, da sie eine Absicherung gegen unten bei negativer Entwicklung und eine angemessene Berücksichtigung einer positiven Entwicklung ermöglicht. Der daraus entstehende Satz entspricht annäherungsweise im Durchschnitt dem effektiv festgelegten Mindestzinssatz. Diese Verzinsung wird im Bericht als «fair» bezeichnet.
Kapitel 11: Unterdeckung und Sanierungsmassnahmen
Der Bericht über die Zukunft der 2. Säule schlägt zum Thema Unterdeckung und Sanierungsmassnahmen folgende Lösungsansätze vor, die für die BVG-Kommission eine Option darstellen:
Problem: Eingeschränkte Partizipation der Rentner an der Sanierung
Die Möglichkeit, Rentner zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung beizuziehen, ist sehr beschränkt. Dies führt in Kassen mit einem ungünstigen Verhältnis zwischen Aktiven und Rentnern zu grossen Problemen, da sie nur sehr schwer saniert werden können. Eigentliche Rentnerkassen sind oft gar nicht mehr sanierbar und müssen liquidiert werden.
Lösungsansatz: Sanierungsbeiträge von Rentnern
In klar definierten Situationen werden von den Rentnern Sanierungsbeiträge erhoben. Diese könnten im Überobligatorium beispielsweise 5 Prozent der Rente betragen. Ein solcher Beitrag würde mit der Rente verrechnet. Sanierungsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise nicht mehr möglich ist. Mindestens laufende BVG-Minimum-Renten dürften nicht gekürzt werden dürften. Wenn Sanierungsbeiträge auch bei Rentnern erhoben werden könnten, müssten ihnen entsprechende Mitspracherechte eingeräumt werden.
Problem: Keine Nullverzinsung in Überdeckung
Die Nullverzinsung im Anrechnungsprinzip ist eine vom Bundesgericht zugelassene Sanierungsmassnahme bei umhüllenden Kassen im Beitragsprimat. Das Bundesgericht hat es in einem Urteil (9C_227/2009) jedoch abgelehnt, diese Massnahme auch zuzulassen, wenn die Vorsorgeeinrichtung sich (noch) nicht in Unterdeckung befindet. Dieses Urteil ist in der Praxis auf Kritik gestossen.
Lösungsansatz: Ermöglichung von Massnahmen zur finanziellen Konsolidierung in Überdeckung
Vorsorgeeinrichtungen wird erlaubt, in Überdeckung präventiv Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, um die finanzielle Lage zu konsolidieren oder eine drohende Unterdeckung abzuwehren. Dabei wird in erster Linie an die Minder- und Nullverzinsungen gedacht. Die Massnahmen könnten jedoch zum Beispiel auf die Sanierungsbeiträge oder die Verzinsung unterhalb des Mindestzinssatzes im Obligatorium ausgedehnt werden. Durch die rasche Äufnung der Wertschwankungsreserven verfügt die Vorsorgeeinrichtung so schneller wieder über ein Polster und ist besser für Krisen gewappnet. Die Rahmenbedingungen müssen genau definiert werden. Zudem wird die vermehrte Beteiligung von Rentnern an Sanierungsbestrebungen umso wichtiger, da ansonsten die Wertschwankungsreserven einseitig zu Lasten der Aktiven geäufnet würden. ·
Problem: Rentnerkassen
Rentnerkassen sind wegen ihrer häufig ungenügenden Finanzierung sehr teuer und kaum sanierungsfähig. In der Praxis ist vereinzelt eine gewisse Antiselektion festzustellen. So kommt es zum Beispiel vor, dass die neue Vorsorgeeinrichtung nach einer Betriebsrestrukturierung nur die aktiven Versicherten, nicht aber die Rentner übernimmt. Es gibt sogar vereinzelte Vorsorgeeinrichtungen, die Gefässe zur Übernahme von Rentnern bilden oder dies beabsichtigen bzw. beabsichtigten. Ein Moral-Hazard-Verhalten kann auch bei der Auflösung von Anschlussverträgen auftreten. Es besteht die Gefahr, dass nicht versucht wird, den Rentnerbestand der neuen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. So wird die bisherige Kasse immer rentnerlastiger, bis sie schliesslich zu einer reinen Rentnerkasse mutiert.
Lösungsansatz 1: Mitnahme des Rentnerbestands bei Auflösung des Anschlussvertrags
Dieser Lösungsansatz sieht vor, dass das Prinzip von Art. 53e BVG, wonach die Rentner in der alten Kasse verbleiben, wenn der Anschlussvertrag diesen Punkt nicht regelt und keine Vereinbarung über ihren Verbleib erzielt werden kann, gesetzlich umgekehrt wird: Kann bei fehlender Regelung im Anschlussvertrag keine Vereinbarung erzielt werden, wird der Rentnerbestand mitgenommen. Zu diskutieren wäre gemäss Bericht, ob dies nur bei einer Vertragsauflösung durch den Arbeitgeber oder auch bei einer Vertragsauflösung durch die Vorsorgeeinrichtung gelten soll.
Lösungsansatz 2: Pflicht zur Ausfinanzierung der Rentner
Arbeitgeber, welche die Pensionskasse wechseln und ihre Rentenbezüger in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung belassen, müssen dieses Rentnerkollektiv ausfinanzieren. Wird dies nicht gemacht, müssen die Rentenbezüger in die neue Vorsorgeeinrichtung mitgenommen werden. ·
Problem: Schicksal eines solventen Vorsorgewerks bei der Liquidation einer Sammeleinrichtung
Wird eine Sammelstiftung liquidiert, müssen die einzelnen solventen Vorsorgewerke eine neue Vorsorgeeinrichtung suchen. Dies gelingt nicht immer, vor allem dann, wenn ein Vorsorgewerk in Unterdeckung ist. Beim Sicherheitsfonds kann es sich erst anmelden, wenn der Arbeitgeber Konkurs geht.
Lösungsansatz: Übernahme von «heimatlosen» Vorsorgewerken durch den Sicherheitsfonds
Solvente Vorsorgewerke, die bei einer Liquidation der Sammeleinrichtung keine neue Vorsorgeeinrichtung mehr finden, werden an den Sicherheitsfonds angeschlossen. Die gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Rentner wurde mit der Strukturreform geschaffen. Die Grundlage für die Übernahme der aktiven Versicherten müsste noch eingeführt werden.
Kapitel 12: Besserer Schutz für ältere arbeitslose Personen
Das Kapitel 12 des Berichts über die Zukunft 2. Säule widmet sich dem Thema Teilliquidation und Härtefälle. Aufgrund der unklaren Rechtslage gibt es Unsicherheiten, wann die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben sind. Als Lösungsansatz wird eine Präzisierung der Teilliquidationsvoraussetzungen durch die Oberaufsichtskommission in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden vorgeschlagen. Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar. Verliert ein Versicherter seine Stelle und wird gleichzeitig in eine Teilliquidation in Unterdeckung verwickelt, wird sein Altersguthaben zum Teil massiv gekürzt. Dieses Problem kann gemäss Bericht nur mit einer Verbesserung der finanziellen Sicherheit der Vorsorgeeinrichtungen bekämpft werden. Werden Personen ab einem bestimmten Alter arbeitslos, kann es für sie schwierig sein, eine neue Stelle zu finden. Diese Versicherten müssen oft das Altersguthaben in Form von Kapital zu beziehen, da die meisten Freizügigkeitseinrichtungen keine Freizügigkeitspolicen anbieten. Auch eine freiwillige Versicherung bei der Auffangeinrichtung ist häufig keine Option, da in diesem Fall noch Beiträge geleistet werden müssen. Bei der Auffangeinrichtung ist der versicherte Lohn auf den maximalen BVG-pflichtigen Lohn beschränkt. Der Bericht schlägt zur Verbesserung der Situation für ältere arbeitslose Personen folgende Lösungen vor, die alle für die BVG-Kommission eine Option darstellen:
- Ältere arbeitslose Personen (zum Beispiel ab 58 Jahren) können ihr Altersguthaben bei der Auffangeinrichtung einbringen und sich bei Erreichen des Rücktrittsalters eine Altersrente auszahlen lassen. Die Bedingungen für die Gewährung einer Rente durch die Auffangeinrichtung müssten ähnlich der Lösung für die geschiedenen Ehegatten ausgestaltet werden. Aufgrund der eingeschränkten Risikofähigkeit müsste die Auffangeinrichtung ihre eigenen Grundlagen verwenden können und sich zum Beispiel nicht an den gesetzlich festgelegten Mindestumwandlungssatz halten müssen.
- Ältere arbeitslose Personen, die bei der Entlassung das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben, können den Rentenbezug bei der letzten Vorsorgeeinrichtung aufzuschieben. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte das reglementarische Mindestalter für den Altersrücktritt erreicht, erhält er eine Rente. Beim Aufschub werden keine weiteren Beiträge bezahlt und keine weiteren Altersgutschriften gemacht. Zudem würde kein Versicherungsschutz im Hinblick auf die Risiken Tod und Invalidität bestehen.
- Freizügigkeitseinrichtungen müssen die Inhaber der Freizügigkeitskonti darüber informieren, dass sie mit dem Freizügigkeitsguthaben eine Leibrente bei einer Lebensversicherung einkaufen können.
- Freizügigkeitseinrichtungen werden verpflichtet, die Leistungen auf Wunsch des Versicherten in Form einer Rente auszurichten. Die Parameter zur Umrechnung des Kapitals in eine Rente könnten entweder gesetzlich vorgegeben oder von den Freizügigkeitseinrichtungen festgelegt werden.
Kapitel 13: Vereinfachungen und Kosten
Die Senkung der Kosten der 2. Säule wird von verschiedenen Seiten neben dem Umwandlungssatz und der Legal Quote zu den drei wichtigsten Themenfeldern des Berichts gezählt. Während zu den ersten beiden Themen in den Kapiteln 8 und 9 relativ klare Ausführungen und konkrete Vorschläge gemacht werden, fällt das Resultat bezüglich Kosten ernüchternd aus: Kapitel 13 bildet ein wirres Sammelsurium von Vorschlägen. Die Umsetzung einiger Vorschläge würde sogar zu höheren Kosten führen, andere Vorschläge haben kaum etwas mit den Titel des Kapitels zu tun. Die Zusammenfassung beschränkt sich auf diesem Hintergrund auf einige Einzelpunkte, die relevant, interessant und möglicherweise umsetzbar sind.
Im Kapitel werden unter anderem die Ergebnisse der beiden BSV-Studien zu Vermögens- und administrativen Verwaltungskosten rekapituliert. Die Entwicklung der Kosten soll zukünftig genau begleitet bzw. erhoben werden. Es wird generell eine Senkung der Kosten und eine Vereinfachung der beruflichen Vorsorge angeregt. Dazu werden u.a. folgende Lösungsansätze formuliert (angefügt ist, ob sie eine Option für die BVG-Kommission darstellen):
- Aufhebung Art. 3 BVG (Unterstellung Berufsgruppen / Selbstständige) (Option)
- Standardisierter «elektronischer Meldezettel» bei Freizügigkeitsfall (Option)
- Standardisierter Vorsorgeausweis (Option)
- Aufhebung Unterscheidung Haupt-/Nebenerwerb (Option)
- Aufhebung Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug (keine Option)
- Aufhebung oder Beschränkung der Individualisierungsmöglichkeiten (keine Option)
- Aufhebung der individuellen Möglichkeit der Vorfinanzierung des Vorbezugs der Altersleistungen (keine Option)
- Separate Ausweisung der Kosten der Rückversicherung in der Jahresrechnung (keine Option)
Kapitel 14: Transparenz
Im Kapitel 14 wird unterstrichen, dass Transparenz in der 2. Säule von grosser Bedeutung ist. Dies, weil ein objektiver Vergleich aufgrund der Vielfalt in der Pensionskassenlandschaft erschwert wird und die Destinatäre kaum Einfluss auf Ihre Vorsorge haben und so der paritätischen Führung vertrauen müssen. Der Transparenz wurde im Lauf der Geschichte der BVG immer wieder Beachtung geschenkt: Von ersten Transparenzvorschriften im ursprünglichen BVG von 1982 über die Transparenzbestimmungen in der 1. BVG-Revision von 2004 bis hin zur Strukturreform (2011).
Der Bericht identifiziert das Problem, dass trotz bereits hoher Transparenz kaum aussagekräftige Vergleiche zwischen den Vorsorgeeinrichtungen möglich seien. Der Bericht schlägt dazu zwei Lösungsansätze vor (angefügt ist, ob sie eine Option für die BVG-Kommission darstellen):
- Best-practice-standard der Oberaufsichtskommission in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden (Option)
- Einheitliche Benchmarks (keine Option)
Kapitel 15: International einiges in Bewegung
Das Kapitel 15 des Berichts Zukunft 2. Säule gibt einen Überblick über die internationale Situation. Lösungsansätze werden keine formuliert. Es wird auf die Situation in der EU und in der OECD eingegangen. Die EU hat in den letzten Jahren einige Neuerungen bezüglich Pension Funds erfahren, so werde etwa mit der EIOPA eine europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge geschaffen. Es laufen Gespräche über eine Überarbeitung der geltenden Direktive für Pension Funds (2003/41), unter anderem wird auch die Frage der Solvenz kontrovers diskutiert. Die OECD formuliert Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten, die die Schweiz weitgehend erfüllt.
Artikel in der «Schweizer Personalvorsorge»
Frage des Monats (SPV 04/2012)
Kurzmeldungen (SPV 03/2012)
Die Probleme der beruflichen Vorsorge (Jürg Brechbühl, SPV 02/2012)
Erste Reaktionen (Peter Schnider, SPV 01/2012)



