Schweizer Personalvorsorge 01/2010 – Aus dem Bundeshaus
Neuregelung des Vorsorgeausgleichs in der beruflichen Vorsorge
Mehr Schutz bei Scheidungen
Jürg Brechbühl
Fast unbemerkt hat der Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren über Änderungen beim Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall eröffnet. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen sich auf wichtige Änderungen einstellen.
Seit zehn Jahren ist der Vorsorgeausgleich bei Scheidung in Kraft. In dieser Zeit ist er von verschiedenen Seiten immer wieder als ungerecht oder schwer praktikabel kritisiert worden. Die Kritiken haben sich auch in parlamentarischen Vorstössen niedergeschlagen. Auf der Grundlage eines Berichts einer vom Bundesamt für Justiz eingesetzten Expertenkommission hat der Bundesrat eine Vorlage ausarbeiten lassen, zu der bis 31. März 2010 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird. Ziel der Neuregelung ist neben einer grösseren Flexibilisierung im Scheidungsverfahren und einer Präzisierung der Rechtslage bei ausländischen Scheidungsurteilen die Verbesserung der beruflichen Vorsorge geschiedener Personen, deren Ehe erst nach Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden wurde. Darüber hinaus sollen neue Vorschriften zur Verzinsung der umverteilten Guthaben und verstärkte Zustimmungsrechte des Ehegatten zur Kapitalauszahlung sowie zu einer Verpfändung von selbst bewohntem Wohneigentum nach Vornahme eines WEF-Bezugs eingeführt werden. Schliesslich soll die Auffang Auffangeinrichtung verpflichtet werden, im Vorsorgefall Rentenzahlungen auf der Grundlage derjenigen Austrittsleistungen vorzusehen, die ihr im Rahmen des Vorsorgeausgleichs überwiesen wurden.
Neues Meldeverfahren zur Sicherstellung des Vorsorgeausgleichs
Der Vorentwurf hält sowohl am Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben als auch an der Rolle des Gerichts bezüglich der Genehmigung des Vorsorgeausgleichs fest. Dieser soll auch weiterhin nicht dem freien Gestaltungswillen des Ehepaars unterliegen, sondern er ist vom Scheidungsrichter zu genehmigen.
Aus den Erläuterungen des Bundesrats zum Vorentwurf ergibt sich, dass den Gerichten nicht immer bekannt ist, welche Vorsorgeguthaben für die an der Scheidung beteiligten Personen geführt werden. Offenbar kommt es vor, dass die Existenz solcher Guthaben verschwiegen wird.
Der Bundesrat will diesem Problem dadurch Abhilfe schaffen, indem sämtliche Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet werden, der Zentralstelle 2. Säule jährlich ihren gesamten Versichertenbestand zu melden. Heute müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen lediglich die nachrichtenlosen Guthaben melden. Die Meldung des gesamten Bestands ist bereits auf freiwilliger Basis möglich. Der Bundesrat anerkennt in seinem Begleitbericht, dass eine administrative Mehrbelastung auf die Vorsorgeeinrichtung zukommt, verzichtet aber darauf, diese zu quantifizieren.
Vorsorgeausgleich auch nach Eintritt des Vorsorgefalls
Heute ist der Vorsorgeausgleich nur möglich, solange noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Nach diesem Zeitpunkt ist eine angemessene Entschädigung geschuldet. Da gleichzeitig in den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen die Ehegattenrente für geschiedene Personen auf das BVG-Minimum beschränkt wird, hat die geltende Regelung insbesondere für geschiedene Frauen zur Folge, dass sie nach dem Tod des früheren Ehegatten und dem dadurch bewirkten Wegfall der Unterhaltsrente keine oder nur sehr bescheidene Hinterlassenenleistungen beanspruchen konnten.
Der Bundesrat will den Anspruch auf Ehegattenrenten für geschiedene Personen nicht anpassen, und er sieht auch keinen direkten Zugriff auf die Leistung des verstorbenen früheren Ehegatten vor, damit der Destinatärskreis der Vorsorgeeinrichtungen nicht erweitert wird. Er will aber den Vorsorgeausgleich auch dann zulassen, wenn die Scheidung erst erfolgt, nachdem ein Ehegatte invalid geworden ist oder bereits eine Altersrente bezieht. Im Falle einer Invalidenrente wird dabei die weitergeführte Freizügigkeitsleistung, beim Bezug einer Altersrente der Rentenbarwert aufgeteilt.
Grundsätzlich leuchtet der Vorschlag des Bundesrats ein. Allerdings besteht bei der Neuregelung des Vorsorgeausgleichs im vorgeschlagenen Sinn kaum mehr eine Rechtfertigung für eine Ehegattenrente für geschiedene Personen. Sie wäre im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicher noch zu hinterfragen.
Verstärkung der Zustimmungsrechte der Ehegatten
Weil Kapitalabfindungen, WEF-Bezüge und zusätzliche Verpfändungen einer Liegenschaft nach Vornahme einer WEF die Altersvorsorge des Ehegatten negativ beeinflussen können, verschärft der Bundesrat die Zustimmungserfordernisse. Der Ehegatte muss neu seine Zustimmung auch zu einer zusätzlichen Verpfändung einer mit WEF-Mitteln finanzierten Liegenschaft geben. Dieser Abschnitt der Vernehmlassungsvorlage ist aus verschiedenen Gründen unglücklich. Einerseits ist nicht recht verständlich, weshalb die nachträgliche Zustimmungspflicht zur Verpfändung einer mit einem WEF finanzierten Liegenschaft im Vorsorgerecht und nicht im ZGB geregelt wird. Andererseits wird die Zustimmung des Ehegatten zu einer Kapitalabfindung auch in den Fällen gefordert, in denen der Versicherte selbst gar keine Wahl zwischen Rente und Kapital hat, sondern immer eine Kapitalabfindung beziehen muss. Für die Vorsorgeeinrichtungen entsteht hier ein neues Feld von Rechtsunsicherheiten. Zwar sollen sie nach dem Begleitbericht des Bundesrats in keinem der beiden Fälle direkt in die Pflicht genommen werden. Der Ehegatte müsse sich an den Eheschutzrichter und nicht an die Vorsorgeeinrichtung halten. Weil aber ein Anspruch des Ehegatten im Vorsorgerecht statuiert worden ist, besteht dennoch die Befürchtung, dass ein Ehegatte in einem Kapitalplan eine Rentenzahlung erzwingen kann. Positiv zu vermerken ist lediglich die Bestimmung, wonach die Vorsorgeeinrichtung das Guthaben nicht verzinsen muss, solange die Zustimmung des Ehegatten aussteht.
Obligatorium zu Obligatorium und Überobligatorium zu Überobligatorium
Der Vernehmlassungsentwurf will mit der Praxis gewisser Vorsorgeeinrichtungen Schluss machen, welche die zugeteilten Mittel aus dem Vorsorgeausgleich immer der überobligatorischen Vorsorge gutschreiben. Der Gesetzesentwurf hält fest, dass WEF-Rückzahlungen im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge gutgeschrieben werden. Auch bei Übertragungen im Rahmen des Vorsorgeausgleichs wird der Betrag entsprechend dem Verhältnis zwischen BVG-Altersguthaben und überobligatorischem Guthaben belastet und entsprechend diesem Verhältnis bei der neuen Vorsorgeeinrichtung zugeordnet. Bei Überweisung in eine Freizügigkeitseinrichtung muss diese festhalten, wie sich die Austrittsleistung auf die obligatorische und die weiter gehende Vorsorge verteilt. Diese Regelung entspricht der geltenden Praxis vieler Pensionskassen und wird nun allgemein verbindlich.
Die Vorschläge stehen ganz am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens. Bis sie in Kraft treten, werden noch mehrere Jahre vergehen. Es ist aber absehbar, dass umfangreiche Reglementsanpassungen nötig werden.



