Die 2. Säule – berufliche Vorsorge (BVG)

Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (zusammen mit den Leistungen der Ersten Säule)

Die Zweite Säule soll zusammen mit der AHV/IV die Weiterführung des gewohnten Lebensstils ermöglichen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer/innen bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern und – wie bei der AHV/IV – mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen. Bei der Beruflichen Vorsorge sind obligatorisch nur Arbeitnehmende versichert, deren Lohn den Betrag von drei Viertel der maximalen Vollrente der AHV übersteigt. Andere Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende können sich freiwillig der Beruflichen Vorsorge anschliessen; Nichterwerbstätigen bleibt dies aber verwehrt. Die Finanzierung der Beruflichen Vorsorge erfolgt – im Gegensatz zur AHV/IV und den meisten übrigen Sozialversicherungszweigen – im Kapitaldeckungsverfahren, d.h. in einem Sparprozess wird für jede versicherte Person das im Leistungsfall für die Rentenzahlung benötigte Kapital gebildet. Bei Eintritt des Leistungsfalles ist das Kapital vorhanden, um die Rente auszurichten (Probleme entstehen hier bezüglich der Teuerung); dagegen sind nach dem Ausgabe-Umlageverfahren finanzierte Renten von der Leistungsfähigkeit/-willigkeit der jüngeren Generation und einer positiven Wirtschaftslage abhängig. Weil die obligatorische Unfallversicherung (UVG) ihre Leistungen dann erbringt, wenn der Versicherungsfall durch einen Unfall verursacht wurde, werden die entsprechenden Leistungen in der Beruflichen Vorsorge aus Koordinationsgründen primär ausgerichtet, wenn sie durch eine Krankheit ausgelöst wurden.

Quelle: Leitfaden schweizerische Sozialversicherung, Gertrud E. Bollier, 9. Auflage 2005